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Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 GG) und zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen. Darüber hinaus wird eine gegenseitige Unterstützung für die Fälle zugesichert, in denen die Polizeikräfte eines Landes zur wirksamen Bekämpfung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht ausreichen.