PostbankSZV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 PostbankSZVInkrafttretenVerordnung über die Gewährung einer monatlichen Sonderzahlung an die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten § 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. § 1