§ 14 PostPersRG
§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:
Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und frühere Beamte
des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und
Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen.
Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die Bundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung für Vertragsverlängerungen durch die Postnachfolgeunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.
die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus den Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie aus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß weitergeltenden Verträgen,
die beamtenrechtlich ausgestalteten Versorgungsansprüche, die sich aus Verträgen nach § 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung ergeben, und
die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag für die Postbetriebsärzte entstandenen Versorgungsansprüche.