Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen · Zweiter Abschnitt
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.
§ 15 PostSchliVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen