§ 6 PostUmwG
Bewertung zu Verkehrswerten
(1)
(2)
Die übrigen Vermögensgegenstände und Schulden werden mit den Buchwerten unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt.
(3)
Auf die Deutsche Postbank AG ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Forderungen und Wertpapiere einschließlich der Beteiligungen neu bewertet werden dürfen.