§ 5 Abs. 1 PreisV 30/53Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Selbstkostenpreise müssen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden, sie dürfen nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn
§ 10 Abs. 3 PreisV 30/53Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Der Auftragnehmer kann bei der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörde ihre Beteiligung an der Feststellung der Selbstkostenpreise…
§ 8 PreisV 30/53Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.
Nr 9 Abs. 1 PreisLSAllgemeine Angaben zu Preiskalkulationen
Zu jeder Preiskalkulation sind anzugeben
Nr 4 Abs. 2 PreisLSKosten und Selbstkostenpreise
In Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten im Sinne dieser Leitsätze sind nach Art und Höhe nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei…