§ 25 Abs. 2 RuhrVG NRWGesetz über den Ruhrverband
Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach…
§ 25 Abs. 2 Eifel-RurVG NRWGesetz über den Wasserverband Eifel-Rur
Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach…
§ 25 Abs. 2 NiersVG NRWGesetz über den Niersverband
Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach…
§ 25 Abs. 2 LippeVG NRWGesetz über den Lippeverband
Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach…
§ 25 Abs. 3 GebG NRWGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Kosten im Sinne des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene…