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Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Benutzung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen.
Im Rahmen von Absatz 1 ist der Gebührensatz für die Benutzung so zu bemessen, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt und in der Regel deckt. Dabei ist von der Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Anlage auszugehen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung einer Grundgebühr neben der Gebühr nach Satz 2 oder 3 sowie die Erhebung einer Mindestgebühr ist zulässig.
Kosten im Sinne des Absatzes 2 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder der Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewendeten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.
Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der auf kosteneffiziente Weise erbrachten Dienstleistungen stehen und ausreichen, um diese…
Die Gebühr ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht…
Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebührenhöhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein…
1Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). 2Wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein…
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung…
Bei der Vollstreckung von Geldforderungen sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.