§ 4 PreisStatG
(1)
Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.
(1a)
§ 3 Absatz 1a gilt entsprechend.
(2)
Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.