§ 3 Abs. 1 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über oder einer auf Grund…
§ 1 Abs. 1 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Wer eine Zuwiderhandlung nach begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 4 Abs. 2 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26 VerkSiGGesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 2 Abs. 1 WiStrG 1954Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung…