§ 3 WiStrG 1954
Verstöße gegen die Preisregelung
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.
1.
Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,
2.
Preisangaben,
3.
Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder
4.
andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.