§ 53 Abs. 2 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Die regelmäßige Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsschluß an
§ 51 Abs. 2 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Ist ein Erbbaurecht für ein Eigenheim (§ 5 Abs. 2) zu bestellen und beträgt der zu verzinsende Bodenwert mehr als 250.000 Deutsche Mark, so verlängert sich der…
§ 123 Abs. 2 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Das Entgelt für die Nutzung bestimmt sich nach dem Betrag, der nach diesem Gesetz als Erbbauzins zu zahlen wäre. Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten der…
§ 48 Abs. 1 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, in der sich der Erbbauberechtigte im Falle einer…
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerGGesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet
die Dauer des Erbbaurechts (§ 53),