§ 3 ProdHaftG
Fehler
(1)
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere berechtigterweise erwartet werden kann.
a).
seiner Darbietung,
b).
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c).
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2)
Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.