§ 14 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchGVersagung der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person unter 18 Jahre alt ist oder
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchGAuswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote
diese Person unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll,
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ProstSchGBetriebskonzept für Prostitutionsgewerbe; Veranstaltungskonzept
unter 18 Jahre alt sind,
§ 33 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchGBußgeldvorschriften
entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,
Art 297 Abs. 1 EGStGBEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das…