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Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.
Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.
1In Gemeinden bis zu 50.000 Einwohner wird verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Anlagen und sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden…
Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten…
Gemeinden über 30.000 Einwohner werden ermächtigt, zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands für Teile ihres Gebiets durch Verordnung zu verbieten,…
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich…
In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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