§ 33a ProstSchG
Einziehung
(1)
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.
(2)
§ 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 Nummer 14 bezieht, können eingezogen werden.
§ 123 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.