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Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben: Das Lichtbild ist untrennbar mit der Anmeldebescheinigung zu verbinden.
den Vor- und Nachnamen der Person,
das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
die Staatsangehörigkeit der Person,
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
die Gültigkeitsdauer und
die ausstellende Behörde.
Die Aliasbescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben: Das Lichtbild ist untrennbar mit der Aliasbescheinigung zu verbinden.
den für die Prostitutionstätigkeit gewählten Alias,
das Geburtsdatum der Person,
die Staatsangehörigkeit der Person,
die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
die Gültigkeitsdauer und
die ausstellende Behörde.
In einer Anmeldebescheinigung, die auf Grundlage einer nach § 5 Absatz 3 Satz 1 getroffenen landesrechtlichen Regelung ergeht, ist der räumliche Gültigkeitsbereich der Anmeldebescheinigung anzugeben.
der Anzeige einer Änderung in den Verhältnissen nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes,
Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, und
Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, und
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Ausstellung einer neuen Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung. Erfolgt die Neuausstellung wegen einer…
Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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