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1Zuständige Behörde nach den Abschnitten 2 und 7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) ist der Regionalverband Saarbrücken. 2Er nimmt die ihm insoweit obliegenden Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr.
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9, 11, 34 und 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes nimmt der Regionalverband Saarbrücken dabei als untere Gesundheitsbehörde wahr.
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.