Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Zuständige Behörde nach den Abschnitten 3 bis 6 des Prostituiertenschutzgesetzes ist der Regionalverband Saarbrücken. 2Er nimmt die ihm insoweit obliegenden Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr. 3Die Überwachungsbefugnisse nach Abschnitt 5 des Prostituiertenschutzgesetzes stehen daneben auch der Vollzugspolizei zu.
Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.