§ 9 ProTechPrV
Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 8 Absatz 3 jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus folgenden Bewertungen zu berechnen:
der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse“,
dem nach § 8 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ und
dem nach § 8 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.