§ 21 Abs. 1 ZahlPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
§ 20 Abs. 3 ZahlPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.
§ 34 Abs. 1 WpIPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte
Die Risikolage und die Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts sind zu beurteilen.
§ 19 Abs. 2 ZahlPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
§ 12 Abs. 1 PrüfbVVergütungssysteme
Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder…