§ 20 ZahlPrüfbV
Beurteilung der Ertragslage
(1)
Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
(2)
Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
(3)
Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.