§ 53 PrüfV
Ort der Berichterstattung
Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.
Die Berichterstattung nach diesem Kapitel kann auch im Prüfungsbericht für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens erfolgen.