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Die Bauaufsichtsbehörde hat
in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
Krankenhäuser,
Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen
zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen sind die Sätze 1 bis 3 anzuwenden.
Bei baulichen Anlagen und Räumen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 1. Teil 3
Außer bei großen Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 50 Absatz 1 Satz 3 Nummer…
Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
zu veranlassen.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der Pflicht nach § 1 Absatz 2 jährlich stichprobenartig.
aus gegebenem Anlass oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.