Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 und 21 BauO NRW 2018 handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 7 Prüfberichte nicht aufbewahrt oder der Bauaufsichtsbehörde auf deren Verlangen nicht vorlegt,
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle nicht entsprechend unterrichtet,
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der zuständigen Stelle nicht entsprechende Auskünfte erteilt oder Unterlagen darüber vorlegt oder
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 die Prüfgrundsätze nicht beachtet.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 bis 5 die zuständige Stelle nach § 12. Teil 2 Wiederkehrende Prüfungen
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 eine vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen läßt oder…
in § 8 Absatz 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht rechtzeitig durchführen lässt.
gegen die in § 16 Abs. 1 bis 3 und § 17 Abs. 1 genannten Vorschriften verstößt oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den verlangten Nachweis nicht vorlegt,
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht nach § 1 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder der Pflicht zum Nachweis nach § 8 Absatz 1 bis 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.