§ 2 PRV
Einteilung und Gestaltung des Registers
(1)
Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.
(2)
Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.