Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 PrZBrGleichstV
§ 3 PrZBrGleichstVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen