§ 47 Abs. 4 PStVVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Bei unrichtigen und fehlenden Elementbezeichnungen oder familienrechtlichen Bezeichnungen kann die Eintragung nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes durch eine…
§ 27 Abs. 3 Nr. 6 PStGFeststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
die Berichtigung des Eintrags.
§ 26 PStGNachträgliche Ermittlung des Personenstandes
Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn…
§ 9 Abs. 1 StrVerzV SLVerordnung über die Straßenverzeichnisse und Bestandsverzeichnisse Vom 4. Juli 1968
Die Berichtigung, Ergänzung und Änderung der eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnisse ist nur zulässig, wenn sie von der verzeichnisführenden Behörde…
§ 48 Abs. 2 PStGBerichtigung auf Anordnung des Gerichts
Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.