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Die Berichtigung, Ergänzung und Änderung der eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnisse ist nur zulässig, wenn sie von der verzeichnisführenden Behörde verfügt ist. Die bisherige Eintragung ist, soweit sie geändert wird, rot zu unterstreichen. Mit gleicher Farbe ist in der Spalte „Bemerkungen“ auf die neue Eintragung unter Angabe der laufenden Nummer hinzuweisen. Einschaltungen, Ausstreichungen, Ausschabungen usw. - ausgenommen bei Schreibfehlern - sind unzulässig.
Wird die Straßennummer, die Straßenbezeichnung oder die Kilometrierung eines Straßenzuges (Straßenabschnitts) geändert, so kann die verzeichnisführende Behörde verfügen, dass die neuen Angaben unter Belassung der alten Angaben beigeschrieben werden. § 8 findet keine Anwendung.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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