Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen · Abschnitt 1, Unterabschnitt 2
Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 3 bis 7.
§ 2 PStTGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen