§ 28 PStTG
Rechtsweg
(1)
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
(2)
Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.