§ 8 PersStdGDV SL 2008Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012
Sammelakten in Papierform sind bei den Standesämtern aufzubewahren. Die Aufbewahrung elektronisch geführter Sammelakten erfolgt im Rahmen der kommunalen…
§ 69 Abs. 5 PStVÜbernahme in elektronische Personenstandsregister
Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu…
§ 6 PStGPersonenstandsgesetz
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
§ 119 Abs. 1 BNotOBundesnotarordnung
Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form…
§ 71 Abs. 2 Nr. 1 PStVFortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die…