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Sammelakten in Papierform sind bei den Standesämtern aufzubewahren. Die Aufbewahrung elektronisch geführter Sammelakten erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an zentraler Stelle. Eine Speicherung der Sammelakten auf einem anderen Medium im Sinne des § 22 der Personenstandsverordnung ist ausgeschlossen.