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Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde kann die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt IV mit Ausnahme der §§ 12 und 14 auf einen Krankenhausträger übertragen. In diesem Fall bedarf die Übertragung der Aufgabe einer Beleihung mit den für die Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnissen. Die Beleihung erfolgt durch Bescheid der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde an den Krankenhausträger. Die Aufgabenübertragung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung im Hinblick auf ihre personelle und sachliche Ausstattung, Organisation sowie medizinische und persönliche Betreuung der Betroffenen für die Unterbringung geeignet ist. Die Voraussetzungen des Satzes 4 sind erfüllt, wenn der Krankenhausträger durch feststellenden Bescheid im Sinne des § 16 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Der ärztlichen Leitung des psychiatrischen Fachkrankenhauses, der Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses oder einer Hochschulklinik (Krankenhaus) ist die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 zu übertragen.
Zuständige Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen Aufgabenwahrnehmung. § 11 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen für die Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und die Bezirksregierung Düsseldorf…
Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt dem für die…
Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien…
Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.
Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und die Landesoberbehörden nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Oberste Aufsichtsbehörden sind die für Gesundheit,…
Aufsichtsbehörden sind die für Gesundheit und für Arbeitsschutz zuständigen Ministerien. Diese üben die Dienst- und Fachaufsicht aus. Soweit dem Landesamt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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