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Die Betroffenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Der Schriftwechsel mit den gesetzlichen Vertretungen, den Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, den Verfahrensbevollmächtigten, Notarinnen und Notaren, mit dem Europäischen Parlament, Volksvertretungen des Bundes und des Landes, ihren Mitgliedern, dem Träger des Krankenhauses sowie seiner Beschwerdestelle, den zuständigen Behörden, den Gerichten oder Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland, dem Bürgerbeauftragten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg sowie den für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stellen darf weder unterbunden noch überwacht werden.
Um eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer zu vermeiden, können der Schriftwechsel überwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. Absenderinnen und Absender sowie die Betroffenen sind unverzüglich zu unterrichten, soweit die Schreiben nicht zurückgesendet werden. Die Unterrichtung der Betroffenen kann solange unterbleiben, wie dies aus Gründen der Behandlung zwingend geboten ist. Hiervon sind die Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger, die gesetzliche Vertretung und die Verfahrensbevollmächtigten zu unterrichten.
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Telegramme, Pakete, Päckchen, einzelne Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden. Wenn Pakete und Päckchen geöffnet werden, hat dies in Gegenwart der Betroffenen zu geschehen. § 19 Satz 2 gilt entsprechend.
1Der Schriftwechsel der untergebrachten Person mit ihrer gesetzlichen Vertretung, ihren Verfahrenspflegern, mit dem Verfahrensbeistand einer minderjährigen…
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen sowie mittels der durch die Einrichtung erlaubten oder zur Verfügung gestellten…
Schriftwechsel und vergleichbare Formen der Kommunikation mit beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen) sowie mit Angehörigen…
Eingriffe in die Rechte Betroffener sind schriftlich festzuhalten und zu begründen. Diese Unterlagen können Betroffene, ihre gesetzlichen Vertretungen, sowie…
Die Einrichtung vermittelt die Absendung und den Empfang von Schreiben der Untergebrachten. Eingehende und ausgehende Schreiben sind unverzüglich…
Gefangene haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, soweit nichts anderes angeordnet ist. Sie können die Schreiben auch verschlossen zu ihrer Habe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.