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Die Kosten der Hilfen für psychisch Kranke einschließlich der Untersuchung nach § 9 tragen die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die in § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG bezeichneten Kosten, wenn der Betroffene sie nicht selber tragen kann.
Die Hilfen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten – unteren Gesundheitsbehörden - als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und werden insbesondere…
Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Kosten einer ambulanten oder stationären ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung tragen die Betroffenen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen,…
Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der…
Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere - mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, - mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.