Art. 1 Abs. 3 SN-14096Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
Soweit die Krankenhausträger eine Unterbringung nach diesem Gesetz vollziehen, unterstehen sie der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen. Oberste…
§ 20 Abs. 1 SächsPsychKHGZuständige Verwaltungsbehörde
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt legt fest,…
§ 46 Abs. 1 SächsPsychKHGFachaufsicht
Die Verwaltungsbehörden üben ihre Aufgaben nach diesem Abschnitt als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung aus.
Art. 8 Abs. 8 Nr. 9 SN-18375Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
„(2) Die Maßregelvollzugseinrichtungen unterliegen bei der Durchführung des Vollzugs einer Unterbringung nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und der Wahrnehmung der…
§ 5 Abs. 3 PsychKG NRWGesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.