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Soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.
Personenbezogene Daten, einschließlich der Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, soweit
die Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,
eine Rechtsvorschrift es erlaubt,
die betroffene Person für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat oder
eine Lebensgefahr oder eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten nicht anders abgewendet werden kann und die betroffene Person außerstande ist, eine Einwilligung zu erteilen.
Im Vorfeld der Einwilligung ist die betroffene Person in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene weitere Verarbeitung der Daten aufzuklären. Sie ist darauf hinzuweisen, dass ihr wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Die Übermittlung soll in anonymisierter oder pseudonymisierter Form erfolgen.
Personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes übermittelt worden sind, dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie befugt übermittelt worden sind. Im Übrigen haben die Personen und Stellen, an die die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, die personenbezogenen Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die übermittelnde Person oder Stelle selbst.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S.2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleiben unberührt.
Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen…
Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen dürfen nur übermittelt werden, sofern die…
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden…
Zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben…
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser…
Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.