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Die zuständige Behörde ist berechtigt, folgende Daten bei den antragsstellenden Trägern der Fachseminare zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
Name und Anschrift des Trägers beziehungsweise der Inhaberin oder des Inhabers des Fachseminars,
Bankverbindung des antragstellenden Trägers des Fachseminars.
Die beteiligten Träger der Fachseminare sind verpflichtet, die entsprechenden Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Die zuständige Behörde ist berechtigt, im Rahmen der Neuberechnung und der Schlussrechnung zur Prüfung der Gesamtübersicht und der Ausbildungsverträge folgende personenbezogene Daten zu erheben:
Namen der Schülerinnen und Schüler sowie Geschlecht,
Beginn und Ende der einzelnen Ausbildungsverhältnisse und
Dauer der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Kurs.
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, gespeichert, genutzt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. Im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung.
die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken und
Zum Zwecke der Beteiligung nach § 61 Schulgesetz NRW dürfen von den Schulaufsichtsbehörden an die Schulträger die folgenden personenbezogenen Daten einer…
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen mit deren Kenntnis oder bei öffentlichen Stellen zu erheben.
Die Schulen dürfen personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 1 und der dort genannten Zwecke verarbeiten.
Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen…
Die zuständigen Behörden gemäß § 16 sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.