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Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere - mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen, - mit Krankenhäusern im Sinne von. § 10 Abs.2 Satz 1, - mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, - mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und –therapeuten (Psychotherapeuten), - mit Einrichtungen der Suchthilfe, - mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, - mit der Sozial- und Jugendhilfe, - mit Betreuungsbehörden und - vereinen und - mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammen. Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß § 1 Absatz 3 und § 21 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Abschnitt III Vorsorgende Hilfe für psychisch Kranke
1Zur Sicherstellung der psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder sozialen Versorgung sowie zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen…
Die Hilfen obliegen den Kreisen und kreisfreien Städten – unteren Gesundheitsbehörden - als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und werden insbesondere…
1Die Hilfen werden von qualifizierten Fachkräften erbracht. 2Sie ergänzen die ärztlich-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. 3Die…
Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Bescheid nach § 16 zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen…
Soweit Krankenhäuser soziale Dienste nach § 5 Absatz 2 KHGG NRW oder Institutsambulanzen nach § 118 SGB V vorhalten, ist die nachsorgende Hilfe in enger…
Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.