§ 29 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b SächsKHGSächsisches Krankenhausgesetz
die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und
§ 90 Abs. 2 SächsPsychKHGSächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
Im Übrigen gilt § 12 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes.
§ 28 Abs. 1 SächsKHGSächsisches Krankenhausgesetz
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
§ 91 Abs. 2 Nr. 3 SächsPsychKHGSächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz
eine Fachpsychologin oder einen Fachpsychologen für Rechtspsychologie.
§ 206 Abs. 3 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen oder deren…