§ 38 PsychKHGDatenschutz bei Forschungsvorhaben
§ 14 des Saarländischen Krankenhausgesetzes gilt entsprechend. Teil 4 Schlussvorschriften
Art. 1 Abs. 1 SN-14096Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
Soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
Art. 8 Abs. 1 SN-18375Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justiz- und Maßregelvollzug, zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen und zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
Neben § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und den Vorschriften dieses Abschnitts gelten § 2 Nummer 2 bis 21 und 23, §§ 3 bis 9, § 10 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2, §…