§ 68 PsychThApprO
Gegenstand der Eignungsprüfung
(1)
In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(2)
Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.
(3)
Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.
(4)
In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen:
1.
fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und
2.
fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.