§ 4 Abs. 5 PsychThGGesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt…
§ 80 PsychThApprOErlaubnisurkunde
Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes ist das Muster nach Anlage 10 zu verwenden.
Nr. 79 Nr. 6 10. SächsKVZZehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
| Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG | 275 bis 550
§ 1 Abs. 4 PsychThGGesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt…
§ 3 Abs. 6 PsychThGGesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt…