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Das beitragspflichtige Einkommen ist durch den Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid, die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers oder eine Beitragsabrechnung öffentlicher Stellen für den für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen. Wird der Nachweis durch Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erbracht, so kann die Versorgungsanstalt sich die nachträgliche Überprüfung durch Einholung des Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheids vorbehalten. Nachträgliche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheinigungen sind vorzulegen.
Solange ein Nachweis nach Absatz 1 nicht vorliegt, werden die Beiträge aufgrund der zuletzt maßgebenden oder der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage vorläufig erhoben. Entzieht sich das Mitglied der Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung, so wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 der Regelbeitrag festgesetzt, wenn das Mitglied trotz eines Hinweises auf diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine ausreichenden Angaben macht.