§ 23 PTAG
Probezeit
(1)
Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2)
Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.
Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.