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Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Stiftung das Recht verliehen, Beamte zu haben.
Das Bundesministerium der Finanzen regelt die Überleitung von Beschäftigten des Bundesministeriums der Finanzen und nach Anhörung der Postnachfolgeunternehmen auch die Überleitung der Beschäftigten der Postnachfolgeunternehmen auf die Stiftung im Hinblick auf die geltenden beamtenrechtlichen, disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen.
Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen.
Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer finden die für die Arbeitnehmer des Bundes geltenden Vorschriften Anwendung. Für die auf die Stiftung übergeleiteten Beschäftigten gelten die Abschnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend.
Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat. Die für die Aufsicht zuständige oberste…
Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Sie kann mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten…
Die Stiftung besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates ist oberste Dienstbehörde und…
Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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