§ 57 Abs. 2 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende…
§ 5 Abs. 2 GemAusGOGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter können nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der sie von der…