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Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung werden durch die beteiligten Organisationen im Sinne von § 2 Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Werden keine Personen für das jeweilige Amt benannt und ist ein Losentscheid deshalb nicht möglich, bestellt das zuständige Ministerium das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung.
Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden wie folgt bestellt:
für die Kranken- und Pflegekassen von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,
für die private Krankenversicherung vom Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung,
für das Land von dem nach § 1 Absatz 3 zuständigen Ministerium,
für die Krankenhäuser von der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e. V.,
für die Pflegeeinrichtungen von der Saarländischen Pflegegesellschaft e. V.,
für die Pflegeschulen von der Interessenvertretung der Pflegeschulen im Saarland.
Die Bestellung der Person nach § 3 Absatz 1 und 2 wird mit ihrem schriftlich erklärten Einverständnis zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle nach § 8 Absatz 1 ist hiervon in Kenntnis zu setzen; sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.