Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Prüfungsausschuss wählt nach § 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihm stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Der Prüfungsausschuss ist nach § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
Für Prüferdelegationen gilt § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens fünf, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.